Newsletter Juli 2015

Privathaftpflicht oder Berufshaftpflicht – Welche Versicherung braucht es für die Registrierung?

EMR-Therapeuten sind laut Reglement verpflichtet, über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung für ihre therapeutische Tätigkeit zu verfügen. Was bedeutet das jedoch im Fall eines Angestelltenverhältnisses? Und reicht bei einem Teilzeitpensum die Privathaftpflichtversicherung nicht aus?

Grundsätzlich gilt: Alle EMR-Therapeuten müssen eine Versicherung haben, die die Risiken ihrer beruflichen Tätigkeit abdeckt. Dies sind beispielsweise Schadensersatzforderungen von Patienten im Zusammenhang mit einer Behandlung. Je nach Art und Form der Erwerbstätigkeit bedeutet das im Einzelnen:

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  • Selbstständig Erwerbende müssen zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Beruf im Teil- oder Vollzeitpensum ausüben und wie hoch ihr Einkommen ist. Die Privathaftpflichtversicherung deckt nur private und keine beruflichen Risiken ab und reicht daher nicht aus.  

  • Therapeuten, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, sind in der Regel über den Arbeitgeber versichert. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir jedoch, dies zu überprüfen. Wurde vom Arbeitgeber keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, obliegt diese Pflicht dem Therapeuten.

  • Für Therapeuten, die im Angestelltenverhältnis arbeiten und gleichzeitig teilweise auch selbstständig erwerbend sind, reicht die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers in der Regel nicht aus. Denn meist sind selbstständige, vom Arbeitgeber unabhängige Tätigkeiten nicht durch dessen Versicherung abgedeckt. Für die selbstständige therapeutische Tätigkeit ist deshalb eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nötig.

Tipps zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie weitere Informationen dazu finden Sie auf der EMR-Website.


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