News Flash für Osteopathinnen und Osteopathen

Welche Konsequenzen hat das neue Gesundheitsberufegesetz für die Osteopathie?

Die Osteopathie in der Schweiz befindet sich im Umbruch. Grund dafür ist das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe. Erfahren Sie von Brigitta Holzberger, was die Neuerungen für die Osteopathie bedeuten – insbesondere für die Therapeutinnen und Therapeuten (siehe auch das Interview «Osteopathie: Bachelor und Master werden integriert»). Brigitta Holzberger ist Rechtsanwältin und Verantwortliche des Rechtsdiensts der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

Frau Holzberger, vor gut einem Jahr hat das Parlament das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe angenommen. Dieses soll die Qualität in denjenigen Gesundheitsberufen fördern, die mehrheitlich an Fachhochschulen vermittelt werden. Welche Vorgaben ergeben sich durch das neue Gesetz und wie betreffen diese die Osteopathie?

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Brigitta Holzberger ist Verantwortliche des Rechtsdiensts der GDK.

Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) regelt aus Gründen des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung die Ausbildungen in Gesundheitsberufen wie der Osteopathie sowie neu schweizweit einheitlich die Voraussetzungen, unter denen diese Berufe in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt werden dürfen. Zu diesem Zweck legt das GesBG allgemeine persönliche und soziale Kompetenzen fest und bestimmt, dass die berufsspezifischen Kompetenzen unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen und Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet werden. Zur einheitlichen Regelung der Berufsausübung gehören die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ebenso wie einheitliche Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen, die nunmehr erstmals mit schweizweiter Geltung in diesem Gesetz verankert worden sind. Durch die Verwendung des Begriffs «in eigener fachlicher Verantwortung» wird zudem erreicht, dass künftig nicht nur selbstständig (in eigener Praxis) tätige, sondern auch angestellte Gesundheitsfachpersonen, die im Betrieb selbst die fachliche Verantwortung für ihre Tätigkeit tragen, also keiner anderen Fachperson (z.B. Osteopathen) unterstehen, den Reglungen des GesBG zur Berufsausübung unterstellt sind.

Im Unterschied zu den anderen im GesBG aufgeführten Gesundheitsberufen ist für die Osteopathie als Gesundheitsberuf der Erstversorgung in Anlehnung an die bisherigen kantonalen Regelungen, die sich auf die für das GDK-Diplom verlangte Ausbildungsdauer (von fünf Jahren) stützten, erst der Masterabschluss berufsqualifizierend.

Seit 2008 vergibt die GDK ein interkantonales Diplom für Osteopathinnen und Osteopathen. An der Fachhochschule Westschweiz wird seit September 2014 ein Studiengang für Osteopathie angeboten. Wie geht es mit dem GDK-Diplom weiter?

Die interkantonale Prüfung in Osteopathie mit dem interkantonalen Diplom als Abschluss wurde seinerzeit eingeführt, um im Interesse des Patientenschutzes in dem sehr heterogenen Berufsumfeld der Osteopathie den Kantonen auf ihren Wunsch hin einen einheitlichen Bewertungsmassstab für die Zulassung dieser Gesundheitsfachpersonen zur Berufsausübung an die Hand zu geben. In der Folge haben fast alle Kantone in ihren Gesundheitsgesetzen die Osteopathie als eigenständigen Gesundheitsberuf anerkannt und die Zulassung zur Berufsausübung an den Erwerb des interkantonalen Diploms bzw. eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses geknüpft. Auf eine Reglementierung der Ausbildung musste zunächst verzichtet werden. Mit dem Inkrafttreten des GesBG wird in Hinsicht auf die Zulassung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung das GDK-Diplom durch den Master of Science in Osteopathie FH bzw. einen anerkannten ausländischen Abschluss abgelöst, wobei die von der GDK erteilten interkantonalen Diplome ihre Gültigkeit behalten.

Was ändert sich für Osteopathinnen und Osteopathen in Bezug auf die Berufsausübung?

Die Regelung der Berufsausübung wird schweizweit vereinheitlicht (s. Ziffer 1 des GesBG.), sodass die Osteopathinnen und Osteopathen einheitlichen Berufspflichten und – im Fall der Nichteinhaltung – einheitlichen Disziplinarmassnahmen unterliegen, deren Anordnung jedoch weiterhin den kantonalen Aufsichtsbehörden obliegt. Ebenfalls sind weiterhin die Kantone für die Zulassung u.a. auch der Osteopathinnen und Osteopathen zuständig.

Was bedeutet der Übergang zum Fachhochschulabschluss für die Osteopathinnen und Osteopathen, die über das GDK-Diplom verfügen?

Das GesBG sieht diesbezüglich vor, dass die (bis längstens 2023) von der GDK erteilten Diplome ihre Gültigkeit in Hinsicht auf die Berufszulassung behalten.

Wie ist derzeit die Situation in den Kantonen bezüglich der Berufsausübungsbewilligung für Osteopathinnen und Osteopathen?

Mit Ausnahme des Kantons Zürich verlangen alle Kantone für die Ausübung der Osteopathie eine Bewilligung, die sie wiederum an den Erwerb des interkantonalen Diploms der GDK knüpfen. Lediglich der Kanton Tessin stützt sich (noch) auf eine kantonale Prüfung.

Im Kanton Zürich kann man die Osteopathie noch bewilligungsfrei ausüben, darf sich dabei jedoch nicht «Osteopath» nennen, weil dieser Titel gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und dem Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathen geschützt ist. Wer sich im Kanton Zürich bei der Ausübung der Osteopathie «Osteopath» nennt, muss dort über eine sogenannte Bewilligung zum Führen dieses Titels verfügen, die wiederum an den Erwerb des GDK-Diploms gebunden ist. Für bewilligungsfrei tätige Osteopathen ohne GDK-Diplom bedeutet dies, dass diese spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des GesBG einen Master of Science in Osteopathie erworben haben müssen, um die bis dahin zwingend erforderliche Berufsausübungsbewilligung zu erhalten.


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