News Flash für Osteopathinnen und Osteopathen

Steckbrief Gesundheitsberufegesetz – mit Blick auf die Osteopathie

Am 30. September 2016 wurde vom Parlament ein neues Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) verabschiedet.

Nachfolgend haben wir für Sie einige Punkte des neuen Gesetzes zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um eine kurze Übersicht handelt und dass allein das Gesetz und die Verordnungen massgebend sind.

Ziel:

Das GesBG soll dazu beitragen, den steigenden Bedarf an gut qualifizierten Gesundheitsfachpersonen in der Schweiz zu decken.

Vorgehen:

Definition einheitlicher Anforderungen an Ausbildungen und Berufsausübung für Gesundheitsberufe, die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt werden. Dazu gehören Osteopathinnen und Osteopathen.

Umsetzung:

  • Das GesBG legt fest, welche Kompetenzen die Gesundheitsfachpersonen im Rahmen von Fachhochschulausbildungen erwerben sollen. Für die Osteopathie regelt das GesBG die Kompetenzen sowohl für den Bachelor- als auch für den Masterstudiengang.
  • Das GesBG sieht eine obligatorische Akkreditierung der Studiengänge vor.
  • Das GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.
  • Das GesBG vereinheitlicht die Voraussetzungen für die Berufsausübung auf Bundesebene. Zuständig für die Umsetzung sind die Kantone.
  • Das GesBG sieht ein aktives Gesundheitsberuferegister vor, in dem neben Daten zu Bildungsabschlüssen auch solche zu Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu Disziplinar- und Administrativmassnahmen (z.B. Berufsverbot oder Entzug der Bewilligung) erfasst werden.

Nächste Schritte:

Derzeit werden vom Bundesamt für Gesundheit BAG sowie vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI die Verordnungen ausgearbeitet, welche die Umsetzung des Gesetzes regeln. Darin werden beispielsweise die berufsspezifischen Kompetenzen festgelegt oder Einzelheiten für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse geregelt. Die Vernehmlassung der Verordnungen ist für den Herbst 2018 vorgesehen.

Was bedeutet die Bezeichnung «in eigener fachlicher Verantwortung»?

  • Damit sind Personen gemeint, die ihren Beruf sowohl wirtschaftlich als auch fachlich selbstständig ausüben, und zwar sowohl neben- als auch haupterwerblich. Beispiel: Osteopathin, die eine eigene Praxis betreibt.
  • Damit sind Personen gemeint, die in öffentlichen oder privaten Unternehmen angestellt sind, dabei jedoch die fachliche Verantwortung für ihre Tätigkeit tragen. Beispiel: Osteopathin, die im Spital oder in einer Praxis angestellt ist, aber nicht unter Aufsicht einer anderen Osteopathie-Fachperson (mit kantonaler Bewilligung) steht.

Welche Übergangsbestimmungen sind vorgesehen? In Artikel 34 des GesBG heisst es:

  • Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
  • Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
  • Altrechtliche Abschlüsse i.S.d. Absatz 3 werden den neuen Abschlüssen (Art. 12 Absatz 2 GesBG) für die Zulassung zur Berufsausübung gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat auf Verordnungsebene. In Hinsicht auf die GDK-Diplome wurde gleichzeitig eine Frist (2023) bestimmt, bis zu der die GDK längstens Diplome in Osteopathie erteilen kann, die der Bund diesbezüglich gleichbehandelt.

Was ändert sich bei der Ausbildung zur Osteopathin bzw. zum Osteopathen?

Mit Umsetzung des GesBG wird das Diplom der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK durch einen Master of Science in Osteopathie FH ersetzt. Ein Studiengang für Osteopathie wird seit Herbst 2014 an der Fachhochschule Westschweiz angeboten. Berufsqualifizierend ist erst der Master-Abschluss, mit den ersten Absolventen kann im Jahr 2019 gerechnet werden.

Quellen:
Gesetzestext GesBG, www.gesbg.admin.ch
Verordnungen zum GesBG, www.gesbg.admin.ch
Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, 18.11.2015, www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/8715.pdf


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